Agb

Spielregeln für die Benutzung des Jux und Tollerei (Stand: 01.01.2017).

Mit dem Betreten des Jux und Tollerei werden die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Jux und Tollerei durch den Besucher (Eltern, sonstige Begleitpersonen und Kinder) anerkannt und ausdrücklich Gegenstand des Benutzungsvertrages.

1

Das Jux und Tollerei besteht aus mehreren Unterhaltungs- und Spielkomponenten, verschiedenen Kleinspielaktivitäten und einem Klettergerüst. Die Benutzung aller angebotenen Einrichtungen und Geräte erfolgt auf eigene Gefahr der Besucher und erfordert Rücksichtnahme auf die anderen Besucher, unbeschadet der Verpflichtung des Jux und Tollerei, sämtliche Einrichtungen und Geräte in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

2

Kindern ist der Besuch des Jux und Tollerei nur in Begleitung ihrer Eltern. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf das Jux und Tollerei oder dessen Personal findet nicht statt. Das Personal des Jux und Tollerei ist für die Beaufsichtigung der Kinder nicht verantwortlich.

3

Eltern bzw. der sonstige Aufsichtspflichtige haften für ihre Kinder und sind sowohl für den Eintritt jeglicher Schäden an der Einrichtung und den Gerätschaften als auch für Personen- und Sachschäden bei Dritten verantwortlich.

4

Die Haftung des Jux und Tollerei, ihrer Erfüllungsgehilfen sowie ihrer gesetzlichen Vertreter ist auf grob fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt. Das Jux und Tollerei haftet danach insbesondere nicht für selbst verschuldete Unfälle der Besucher sowie für Schäden, die auf eigener unsachgemäßer Behandlung und/oder Handhabung der Geräte oder sonstiger Spieleinrichtungen beruhen und/oder durch andere Besucher verursacht werden. Eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Jux und Tollerei oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Jux und Tollerei beruhen.

5

Der Spielbereich des Jux und Tollerei darf nicht mit Schuhen sondern nur mit Socken oder Strümpfen mit rutschfesten Sohlen betreten werden.

6

Zur Sicherheit aller Besucher dürfen Behälter und Gegenstände aus Glas sowie eigenes Spielzeug im Spielbereich nicht benutzt werden. Scharfe, spitze oder sonstige gefährliche Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Offene Feuer aller Art (Kerzen, Wunderkerzen, etc.) sind in den Räumen des Jux und Tollerei ebenfalls nicht gestattet. Hieraus entstehende Kosten, wie z. B. Feuerwehreinsatz durch Auslösen der Brandmeldeanlage, sind vom Verursacher zu tragen.

7

Das Essen und Trinken ist im Spielbereich nicht gestattet. Das Rauchen sowie das Mitbringen von eigenen Speisen & Getränken ist im Jux und Tollerei ebenfalls nicht gestattet.

8

Für Beschädigungen an der Bekleidung der Besucher, die bei der Benutzung der Einrichtungen und Geräte des Jux und Tollerei entstehen, haftet das Jux und Tollerei nicht. Eine Haftung für die in das Jux und Tollerei vom Besucher mitgebrachten Gegenstände, Geld und sonstige Wertsachen wird nicht übernommen.

9

Sämtliche Einrichtungen des Jux und Tollerei sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhaften Verunreinigen, Beschädigung oder Verlust entliehener Sachen haftet der Besucher für den Schaden. Beschädigungen an der Einrichtung oder den Gerätschaften sowie entliehenen Gegenständen sind vom Besucher dem Personal unverzüglich anzuzeigen.

10

Den im Interesse der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit getroffenen Maßnahmen und Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Das von der Geschäftsführung hierzu bevollmächtigte Personal übt das Hausrecht innerhalb des Jux und Tollerei aus. Es ist befugt, Besucher die die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, andere Besucher belästigen, gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder den Anordnungen des Personals nicht Folge leisten, aus dem Jux und Tollerei ohne Erstattung von Eintrittspreisen zu verweisen.

11

Der Zutritt zum Jux und Tollerei ist nicht gestattet für Personen mit ansteckenden Krankheiten oder offenen Wunden sowie Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.

12

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

13

Die Jux und Tollerei GmbH ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.